AGBs - unsere Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE GESCHÄFTS-
& MIETBEDIENUNGEN (AGB)
Marketa Hörbinger Vermietung, nachfolgend Vermieter genannt, vermietet das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug an Mieter gemäß den umseitigen und nachfolgenden Bedingungen, die der Mieter mittels seiner Unterschrift anerkennt. Die Übergabe erfolgt gem. Angehängtem Übergabeprotokoll.
Allgemeine Vermietbedingungen (AGB) von Marketa Hörbinger Vermietung (im Folgenden kurz: Vermieter) Stand 18.04.2024
1. Präambel
- Der Mietvertrag wird zwischen Marketa Hörbinger Vermietung, als Vermieter einerseits und dem/den im Mietvertrag genannten Mieter/Mietern abgeschlossen. Dem gegenständlichen Mietvertrag liegen die nachstehenden AGB zugrunde; abweichende Vertragsbestimmungen des Mieters wie insbesondere dessen AGB entfalten keine Rechtswirksamkeit.
- Der/die Mieter nehmen zur Kenntnis, dass mehrere Mieter sowie die im Mietvertrag angegeben Fahrzeuglenker dem Vermieter für die Einhaltung des Mietvertrages solidarisch haften. Der/die Mieter sind verpflichtet, einen im Mietvertrag genannten Lenker die AGB zu überbinden; sie haben den Vermieter für den Fall der Nichtüberbindung der AGB für alle Nachteile die daraus resultieren schad- und klaglos zu halten. Der/die Mieter tragen auch die Verantwortung dafür, dass das Fahrzeug nur Lenkern übergeben wird, die im Mietvertrag genannt und im Besitz einer gültigen Lenkerberechtigung sind.
2. Fahrzeugzustand, Reparaturen, Betriebsmittel
- Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften (insbesondere das Kraftfahrgesetz und die Straßenverkehrsordnung) zu beachten und während der Mietdauer regelmäßig zu prüfen, ob sich das Fahrzeug auch weiterhin in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor jedem Fahrtantritt hat sich der Mieter mittels des im Fahrzeug befindlichen Betriebshandbuches über die richtige Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten (insbesondere regelmäßige Prüfung des ausreichenden Standes von Motoröl, Kühlflüssigkeit und sonstigen Betriebsmitteln).
- Bei Fahrzeugübernahme bereits bestehende Schäden am Fahrzeug sind vom Mieter, sofern diese nicht auf dem Mietvertrag bzw. Übergabeprotokoll bereits verzeichnet sind, dem Vermieter sofort, also vor Fahrtantritt, zu melden. Meldet der Mieter derartige Schäden nicht sofort, gelten diese als von ihm verursacht, sofern er nicht das Gegenteil beweist.
- Der Mieter oder eingetragene Fahrer wurde im Zuge der Fahrzeugübergabe über technische Einrichtungen des Fahrzeuges sowie dessen Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Verbandskasten, Warnwesten, Pannendreieck etc. instruiert.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, den Vermieter rechtsgeschäftlich zu vertreten; es ist dem Mieter dementsprechend auch nicht gestattet, eigenmächtig, das heißt ohne Einholung der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters, Reparaturarbeiten am Fahrzeug in Auftrag zu geben oder eigenmächtig durchzuführen.
- Dem Mieter wird das Fahrzeug mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses ebenso mit einem vollen Kraftstofftank zurückzustellen. Wird das Fahrzeug nicht nachweislich (Vorlage des Tankbeleges) vollgetankt retourniert, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine einmalige Bearbeitungsgebühr in Höhe von netto € 15,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 3,- ergibt brutto € 18,- in Rechnung zu stellen zuzüglich der Tankkosten. Getankt werden darf lediglich jene Art von Kraftstoff, die im Betriebshandbuch des Fahrzeuges oder am Tankdeckel angeführt ist. Der Mieter haftet dem Vermieter für jeden durch Falsch-Betankung entstandenen Schaden.
- Bei Ausfall oder Beschädigung des Kilometerzählers ist der Vermieter berechtigt, falls sich die tatsächliche während der Mietdauer zurückgelegte Fahrtstrecke nicht anders feststellen lässt, das Mietentgelt auf der Basis der durchschnittlichen Kilometertagesleistung seit dem Tag der Erstzulassung, mindestens aber 100 km/Tag, zu berechnen.
3. Reservierungen
- Reservierungen können nur für Fahrzeuggruppen vorgenommen werden, in denen unterschiedliche Fahrzeugmodelle zusammengefasst sein können. Bestimmte Marken oder Modelle können nicht garantiert werden.
- Wenn ein reserviertes Fahrzeug nicht innerhalb von 5 Stunden nach dem vereinbarten Anmietzeitpunkt abgeholt oder der Vermieter nicht innerhalb einer Stunde über eine Terminverschiebung oder Stornierung informiert wird, behält sich der Vermieter das Recht vor, eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von netto € 30,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 6,- ergibt brutto € 36,- zu verrechnen.
- Der Vermieter wird sich bemühen, allfälliges vom Mieter bei der Reservierung gewünschtes Sonderzubehör (Kindersitze etc.) bereitzustellen, kann dies aber nicht in jedem Fall garantieren. Darauf wird bereits bei der Reservierung hingewiesen. Sollte dieses Sonderzubehör im Einzelfall nicht zur Verfügung stehen, berechtigt dies den Mieter nicht zur Erhebung von daraus resultierenden Forderungen.
4. Vorzulegende Dokumente bei Fahrzeugabholung, berechtigte Fahrer, zulässige Nutzungen, Fahrten ins Ausland
- Der Mieter muss mindestens ein Jahr im Besitz eines in Österreich gültigen Führerscheins sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Fahrzeugübergabe muss der Mieter seinen Führerschein vorweisen (im Falle des Vorliegens eines internationalen Führerscheins muss dieser in romanischen Schriftzeichen ausgestellt sein). Die kopierten Daten von Führerschein werden nach 4 Wochen des Mietendes vernichtet.
- Der Mieter muss bei der Fahrzeugübernahme einen aktuell gültigen Adresse haben.
- Der Mieter legt bei Übergabe des Fahrzeugs ein gültiges Zahlungsmittel (Kreditkarte, Bankomatkarte oder Barkaution) dem Vermieter vor. Nicht akzeptiert werden u.a. sämtliche Prepaid Karten sowie Debit Karten. Der Mieter legt dem Vermieter eine noch mindestens drei Monate gültige Kreditkarte vor und ermächtigt den Vermieter beim Kartenaussteller ein Guthaben in der Höhe der voraussichtlichen Miete laut Mietvertrag, einer Tankfüllung und eines Selbstbehaltes für einen Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe einzubehalten. Der Vermieter ist ferner ermächtigt, alle Verbindlichkeiten des Mieters aus dem Mietvertrag insbesondere auch Folgekosten wie zum Beispiel Verwaltungsstrafen, Reinigungs- und Abschleppkosten, die Abgeltung von Schäden, etc. nachträglich unter Verwendung der für die Deckung der Mietkosten zur Verfügung gestellten Kreditkarte zu berechtigen, sowie alle hierfür erforderlichen Belege auszustellen und zu verwenden.
- Der Mieter ist für den Fall, dass er nicht im Besitz einer gültigen Kreditkarte ist, verpflichtet, Zug um Zug mit Übergabe des Fahrzeuges ein Depot bzw. eine Kaution in Höhe der voraussichtlichen Miete laut Mietvertrag, einer Tankfüllung sowie des Selbstbehaltes für den Schadensfall in der jeweils vereinbarten Höhe an den Vermieter zu übergeben.
- Kann der Mieter bei der Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten; Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
- Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder einer vom Mieter im Vorhinein gegenüber dem Vermieter namentlich genannten Personen gelenkt werden. Des Weiteren müssen die Führerscheine der Zusatzfahrer dem Vermieter vorgelegt werden. Der Mieter hat im Falle, dass er das Fahrzeug nicht selbst lenkt, sämtliche sich aus dem Mietvertrag und diesen Bedingungen ergebenden Pflichten auf diese Person(en) zu Überbinden.
- Der Mieter haftet für das Handeln von Personen, denen er mit Zustimmung des Vermieters das Fahrzeug überlassen hat. Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung wird nicht wirksam, wenn der Mieter bzw. im Mietvertrag vermerkte Zusatzfahrer das Fahrzeug einem Dritten überlässt, ohne diesen im Vorhinein i.S. der oben stehenden Bestimmung gegenüber dem Vermieter namhaft zu machen und in dieser Zeit ein Schaden am Fahrzeug eintritt.
- Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr (einschließlich befestigter Privatstraßen und – Parkplätze) benutzt werden, nicht jedoch zu Fahrschulübungen. Das Fahrzeug darf weiters nicht verwendet werden:
- von einer unter Einfluss von Alkohol, Medikamenten oder Drogen stehenden Person bzw. einer Person, die aufgrund anderer geführter Umstände fahruntüchtig ist,
- zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,
- für Fahrzeugtests oder Fahrsicherheitstrainings,
- zur gewerblichen Personenbeförderung,
- zur Weitervermietung,
- um ein anderes Fahrzeug oder einen Anhänger zu ziehen (außer mit der ausdrücklichen Genehmigung des Vermieters), zu schieben oder sonst zu bewegen,
- zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind,
- zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
- für Fahrten abseits befestigter (asphaltierter, betonierter, gepflasterter oder mit ähnlichem (verdichtetem) Belag versehener) Straßen.
- Solange das Fahrzeug nicht benutzt wird, sind das Lenkradschloss, die Türen und Fenster stets versperrt bzw. geschlossen zu halten. Überhaupt hat der Mieter alle Vorkehrungen zu treffen, damit das Fahrzeug von unbefugten Personen nicht in Betrieb genommen werden kann.
- Der Mieter ist verpflichtet, das von ihm im Fahrzeug verstaute Ladegut ordnungsgemäß (insbesondere gegen jegliches Verrutschen) zu sichern. Der sichere Betrieb des Fahrzeuges muss jederzeit gewährleistet sein. Es ist dafür Vorsorge zu treffen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden und durch die Beladung keinerlei Beschädigung oder übermäßige Verschmutzung entsteht. Weiters hat der Mieter bzw. der im Mietvertrag eingetragene Fahrer dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die vorhandenen Sicherheitsgurte vorschriftsgemäß benutzen.
- Jedwede Veränderung am und im Fahrzeug ist dem Mieter untersagt; sollte der Mieter dennoch Veränderungen, welcher Art auch immer vornehmen, hat er für sämtliche Kosten der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Fahrzeugs aufzukommen.
- Der Mieter ist nicht berechtigt, mit dem Fahrzeug außerhalb der Grenzen Österreichs zu fahren; es sei denn, es liegt ihm dazu die schriftliche Zustimmung des Vermieters vor. Die Zustimmungserklärung ist den Behörden am Grenzübergang auf Verlangen vorzulegen. Die Zustimmung wird nach dem freien Ermessen des Vermieters erteilt; ein Anspruch auf Abgabe dieser Zustimmung besteht nicht. Der Mieter haftet dem Vermieter für den Fall einer nicht genehmigten bzw. vereinbarungswidrigen Fahrt außerhalb Österreichs für alle Nachteile die dem Vermieter daraus entstehen. Der Verstoß gegen das Verbot zur Durchführung von Fahrten außerhalb Österreichs stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass im Fall einer ungenehmigten Fahrt außerhalb Österreichs auch eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung außer Kraft tritt. Der Schaden des Vermieters umfasst im Einzelfall bei Verlust des Fahrzeuges dessen Verkehrswert zzgl. der entstehenden Manipulationskosten (An- und Abmeldung, Versicherungen, etc.). Der Mieter ist verpflichtet, im Fall einer genehmigten Fahrt außerhalb Österreichs sich über die einschlägigen Vorschriften des jeweiligen Landes zu informieren; insbesondere gilt dies für Mautpflicht, besondere Versicherungsberechtigungen und Führerscheinvoraussetzungen. Des Weiteren haftet der Mieter für alle in- und ausländischen Verkehrs-, Maut- und Parkübertretungen, sowie Abgaben jeglicher Form und Besitzstörungshandlungen. Der Mieter erteilt seine Zustimmung zur Einhebung einer Bearbeitungsgebühr über sein zur Verfügung gestelltes Zahlungsmittel. Das Fahrzeug darf im Ausland nur auf bewachten Parkplätzen abgestellt und der Fahrzeugschlüssel keinesfalls Dritten ausgehändigt werden, insbesondere auch nicht zur Aufbewahrung oder zum Rangieren des Fahrzeuges.
- Jede schuldhafte, auch bloß fahrlässige Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Mieter gegenüber dem Vermieter für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden (einschließlich zweckentsprechender Rechtsverfolgungskosten) in vollem Umfang haftbar. Eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung ist im Falle einer solchen Verletzung unwirksam.
5. Mietpreis, Verzugszinsen
- Der Mieter schuldet ein Mietentgelt in der jeweils gesondert vereinbarten Höhe.
- Als Mietpreis gelten grundsätzlich die bei Anmietung gültigen Tarife lt. Preisliste(n), deren Bedingungen am Standort des Vermieters aufliegen, sofern nicht ein besonderer Mietzins vereinbart ist. Im Mietpreis nicht enthalten sind Kosten für Betankung, Treibstoff, Servicegebühren sowie Zustellungs- und Abholungskosten. Sonderpreise und Preisnachlässe gelten nur für den Fall der fristgerechten und vollständigen Zahlung. Bei schuldhaft nicht fristgerechter Bezahlung werden allenfalls gewährte Nachlässe gegen über der aktuellen Preisliste nachbelastet. Preisnachlässe sind nicht miteinander kombinierbar.
- Die Mietzinsforderungen des Vermieters sowie allfällige sonstige Forderungen aus dem Mietvertrag inkl. Schadenersatzansprüche sind jeweils sofort zur Zahlung fällig. Im Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung von Verzugszinsen in Höhe von 6 % p.a. über dem jeweiligen 3-Monats-Euribor. Für Mahnungen schuldet der Mieter dem Vermieter zusätzlich zum Mietpreis, Mahnspesen in Höhe von netto € 15,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 3,- ergibt brutto € 18,- pro Mahnung. Kosten für außergerichtliche oder gerichtliche Verfolgung des Anspruchs durch Inkassobüros und/oder einen Rechtsanwalt werden darüber hinaus in Rechnung gestellt.
- Der Mieter nimmt ferner folgende Verrechnungssätze für zusätzlichen Aufwand des Vermieters (z.B. Verlust der Fahrzeugschlüsseln bzw. des Zulassungsscheines, allfälligen nicht retournierten Zubehörs, etc.) zur Kenntnis:
- Die Bearbeitungsgebühr für den Schlüsselverlust beläuft sich auf netto € 100,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 20,- ergibt brutto € 120,- zuzüglich Kosten für Material und Arbeitszeit des Servicebetriebes für den neuen Schlüssel und Stehzeiten für das Fahrzeug.
- Die Bearbeitung für den Verlust des Zulassungsscheins belaufen sich auf netto € 70,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 14,- ergibt brutto € 84,- zuzüglich Kosten für Stehzeiten für das Fahrzeug.
- Der Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Fahrzeug vor Rückstellung zu reinigen; im Fall einer erheblichen über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgehenden Verschmutzung ist der Vermieter aber berechtigt, dem Mieter zusätzliche Reinigungskosten in Rechnung zu stellen. Sonderreinigungskosten werden nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.
- Die Bearbeitungsgebühren von Verkehrs- und Parkstrafen, Abschleppkosten und dergleichen belaufen sich auf netto € 10,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 2,- ergibt brutto € 12,-. Die Verkehrs- und Parkstrafen, Abschleppkosten und dergleichen werden jeweils gesondert verrechnet.
6. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Sicherheitsleistung (Kaution)
- Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Haftungsfreistellungen, Zustellungskosten, etc.) zzgl. Umsatzsteuer ist für den gesamten vereinbarten Mietzeitraum in voller Höhe zu leisten, d.h. Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger -rückgabe erfolgen nicht (es sei denn, diese Verkürzung der Nutzungsdauer wäre vom Vermieter genehmigt). Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass eine Abänderung des reservierten oder bei der Fahrzeugübernahme vereinbarten Mietzeitraumes zu einer Änderung des angewendeten Tarifs führen kann. Dadurch kann es zu einer Abweichung zwischen dem reservierten und dem tatsächlich in Rechnung gestellten Mietpreises kommen. Vorzeitige Rückgaben eines Fahrzeuges bedürfen einer neuen Preiskalkulation, da der Mietpreis der entsprechenden Mietdauer angepasst wird. Der Mietpreis ist zu Beginn der Mietzeit in Form einer Kaution fällig. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so ist die Miete (in Form einer Kaution) in Zeitabschnitten von 28 Tagen und zu Beginn eines jeden Zeitabschnitts zu entrichten.
- Für die Anmietung ist grundsätzlich eine Kaution in bar, mit einer Bankomatkarte oder einer gültigen Kreditkarte notwendig. Bei bestimmten Fahrzeugkategorien ist eine Anmietung ausschließlich mit einer mindestens noch drei Monate gültigen Kreditkarte möglich. Als Sicherheit wird bei Kreditkartenzahlung auf dem Zahlungsmittel ein Kautionsbetrag reserviert, der bis zum Dreifachen des Mietpreises betragen kann. Bei hochwertigen Fahrzeugen sind abweichende Beträge möglich. Der genaue Kautionsbetrag wird bei Übergabe festgelegt, da die Höhe des Betrages abhängig vom Fahrzeug ist.
- Der Mieter ist weiters verpflichtet, bei Beginn der Mietzeit für die Erfüllung all seiner Pflichten aus dem Mietverhältnis eine Sicherheit bzw. Kaution zu erledigen. Überschreitet die vereinbarte Mietdauer einen Zeitraum von 28 Tagen, so beträgt die Sicherheit jedoch höchstens das Dreifache der für einen Zeitraum von 28 Tagen vereinbarten Miete. Der Vermieter ist berechtigt, zu Recht bestehende und fällig gestellte offene Forderungen aus dem Mietverhältnis nach deren Fälligkeit aus dieser Kaution abzudecken.
- Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, werden bei einer Kreditkartenzahlung die Miete, alle sonstigen vereinbarten Entgelte und die Sicherheitsleistung (Kaution) über die Kreditkarte des Mieters abgerechnet. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass eine derartige Abrechnung (aufgrund entsprechender Konto-Deckung) stets möglich ist. Ist dies nicht der Fall, haftet der Mieter im Falle seines Verschuldens dem Vermieter für alle dadurch entstehenden Mehrkosten. Ist eine Abrechnung über die vom Mieter vorgelegte Kreditkarte nicht m glich, ist der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzukündigen. Der Kautionsbetrag wird vom Vermieter über die Kreditkarte des Mieters vorerst nicht abgebucht, sondern lediglich reserviert – eine Abbuchung erfolgt erst, wenn die gesicherte Forderung zur Zahlung fällig wird. Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis bei unzureichender Kautionsdeckung in Relation zur Fahrzeugmiete aufzulösen.
7. Versicherung
- Das gemietete Fahrzeug ist zu den in Österreich blichen Versicherungsbedingungen sowie mit der für Österreich gültigen Mindestversicherungssumme haftpflichtversichert. Wird der Vermieter von dritter Seite aufgrund von Schäden, die vom Mieter oder eingetragenen Lenkern verursacht wurden, in Anspruch genommen, ohne dass dieser Versicherungsschutz (zur Gänze) greift, hat der Mieter dem Vermieter diesbezüglich gänzlich schad- und klaglos zu halten.
- Ausgenommen von der Versicherung ist jedenfalls die Verwendung der Fahrzeuge für die erlaubnispflichtige Beförderung gefährlicher Stoffe, sowie die vertragswidrige Nutzung des Mietfahrzeugs.
8. Unfälle, Diebstahl, Anzeigepflicht
- Nach einem Unfall, Diebstahl, Brand oder Wildschaden hat der Mieter unverzüglich den Vermieter und die Polizei zu verständigen. Auch bei reinen Sachschäden ist die nächste Polizeidienststelle um Aufnahme der Unfallmeldung i.S.d. § 4 Abs. 5a StVO zu ersuchen. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter in geeigneter Form (z.B. schriftliche Bestätigung der Polizei oder Angabe (einschließlich Tag und Uhrzeit), welche Polizeidienststelle telefonisch verständigt wurde, die Schadensaufnahme aber abgelehnt hat) nachzuweisen. Ist durch den Unfall kein Dritter geschädigt worden oder konnte – bei reinen Sachschäden- ein Datenaustausch mit dem geschädigten Dritten i.S.d. § 4 Abs. 5 StVO erfolgen, kann die Verständigung der nächsten Polizeidienststelle ausnahmsweise mit Zustimmung des Vermieters unterbleiben. Der Mieter ist in einem solchen Fall aber jedenfalls verpflichtet, diesen Schaden unter Vorlage eines Unfallberichts im Sinne der nachstehenden Bestimmungen an den Vermieter zu melden. Wurde das Mietfahrzeug durch unbekannte Dritte beschädigt (Parkschäden, Unfall mit Fahrerflucht) hat der Mieter aber jedenfalls – auch bei geringfügigen Schäden – unverzüglich die nächste Polizeidienststelle zu verständigen und eine Aufnahme des Schadens zu verlangen.
- Der Mieter hat nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen und alles zu unterlassen, was diese Feststellung erschwert oder verhindert. Des Weiteren hat er Namen und Anschrift der Beteiligten und Zeugen festzuhalten, sowie die erforderliche Hilfe zu leisten. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht ohne angemessene Sicherheitsvorkehrungen zurückgelassen wird und unternimmt alles zur Schadensminimierung. Der Mieter wird keine Schuld eingestehen, keine Haftung anerkennen und keine Zahlung leisten.
- Spätestens bei Rückgabe des Fahrzeuges ist eine vollständige Schadensmeldung in Form eines europäischen Unfallberichtes, unter Angabe des Sachverhaltes (dieser ist auf Verlangen, über die standardisiert vorgesehen Angaben hinaus, auch in Form einer detaillierten Schilderung des Unfallherganges schriftlich mitzuteilen) inklusive allfälliger Unfallzeugen, des Unfallgegners, dessen Haftpflichtversicherung, etc. vom Lenker unterschrieben, an den Vermieter abzugeben.
- Wenn auch nur einer der vorgenannten Punkte nicht eingehalten wird, liegt eine wesentliche Vertragsverletzung vor und es treten somit auch die Haftungsbeschränkungen außer Kraft. Die Nichteinhaltung dieser Punkte kann auch dazu führen, dass eine Leistungsfreiheit des Haftpflichtversicherers eintritt. Tritt Leistungsfreiheit ein, ist der Mieter dem Vermieter für alle entstandenen Schäden ersatzpflichtig.
- Der Mieter haftet unabhängig von einer allenfalls vereinbarten Haftungsbeschränkung gegenüber dem Vermieter für alle Schäden (insbesondere zweckentsprechende, notwendige und – soweit es sich um außergerichtliche Geltendmachung handelt – auch in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehende Rechtsverfolgungskosten), die aus von ihm schuldhaft unrichtig gemachten Angaben ber den Unfallhergang resultieren.
9. Haftung des Mieters, Vereinbarung der Haftungsbeschränkung
- Sofern nicht im Einzelfall anderes ausdrücklich vereinbart, haftet der Mieter gegenüber dem Vermieter für alle Schäden am Fahrzeug und dessen Einrichtungen bzw. für den Verlust (Diebstahl u.Ä.) des Fahrzeuges (und dessen Einrichtungen), soweit diese Schäden bzw. der Verlust zwischen der Übernahme des Fahrzeuges durch ihn und der Rückstellung desselben eingetreten sind. Diese Haftung ist nicht an ein Verschulden des Mieters an dem eingetretenen Schaden gebunden.
- Insbesondere hat der Mieter das Fahrzeug in dem Zustand zurückzugeben, in dem er es Übernommen hat (vorbehaltlich der für Mietdauer und zurückgelegte Kilometerleistung üblichen Abnützung).
-
- der Mieter das Leihfahrzeug an Personen die nicht im Mietvertrag vermerkt sind weitergibt;
- Schäden vom Mieter oder eingetragenen Fahrer grob fahrlässig oder durch Vorsatz verursacht wurden;
- der Lenker des Fahrzeuges zum Unfallzeitpunkt nicht über eine gültige Lenkerberechtigung verfügte oder die Fahrtüchtigkeit des Lenkers durch Alkohol, Drogen oder durch einen anderen sonstigen Zustand die Reaktionsfähigkeit des Lenkers beeinträchtigt war (z.B. Ermüdung, Erkrankung, etc.);
- das Fahrzeug zum Schadenszeitpunkt nicht gemäß den Nutzungsbedingungen des vorliegenden Mietvertrags genutzt wurde;
- der Lenker seiner Verpflichtung im Falle eines Unfalles oder Schadens nicht bzw. nicht fristgerecht oder nicht vollständig nachkommt (siehe Punkt 8.);
- der Mieter oder der eingetragene Fahrer, Unfallflucht begangen hat;
- der Schaden nicht während der vereinbarten Mietvertragsdauer eingetreten ist (also insbesondere bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges);
- der Schaden während einer unberechtigten Auslandsfahrt entstanden ist;
- Schäden durch eine unsachgemäße Beladung des Fahrzeuges, z.B. durch Ladegut oder Überladung entstanden sind, sowie Schäden an der Innenausstattung des Fahrzeuges;
- Schäden die infolge nicht ausreichend gesicherter Ladung oder durch unsachgemäße Anbringung von Zubehör bzw. unpassendes Zubehör entstehen;
- Schäden und ursächlich damit verbundene Folgeschäden an LKW-Aufbauten(Plane, Spiegel, Kofferaufbau, Ladebordwand), Reifen und Felgen, sowie am Fahrzeugunterboden und Cabriodächern auftreten;
- Schäden durch eine Nichtbeachtung der Durchfahrtshöhe und -breite (z.B. Unterführungen, Garagen, etc.) entstanden sind;
- bei Diebstahl die Fahrzeugschlüssel vom Mieter nicht retourniert werden können;
- Schäden verursacht werden, die im Zuge des Transports des Fahrzeuges mit anderen Verkehrs- bzw. Beförderungsmitteln entstanden sind (z.B. auf Autoreisezügen, Fährschiffen, .3. Der Mieter kann die Haftung für Schäden aus Unfällen/Diebstählen durch Zahlung eines besonderen Entgeltes lt. Preisliste auf den vereinbarten Selbstbehalt beschränken (vertragliche Haftungsbeschränkung). In diesem Fall haftet er für Schäden aus Verkehrsunfällen und/oder Diebstahl bzw. mutwillige Beschädigung des Fahrzeuges durch Dritte, sowie sonstige herbeigeführte Schäden über den vereinbarten Selbstbehalt hinaus nur dann, wenn: Fahrzeugtransportern, etc.).
Haftungsbeschränkung im Sinne der vorstehenden Bedingung gilt weiters nicht für Schäden, die
- Eine durch Bedienungsfehler, Fehlbetankung, vom Mieter verschuldete Bremsmanöver, unsachgemäße Handhabung von Schneeketten, Gepäckträgern und Zubehör, unsachgemäßer Beladung, Fahrten abseits befestigter Straßen, Nichtverschließen von Verdecken/Fenstern bei Regen und Wind, sowie bei ungenügender Fahrzeugsicherung (unverschlossenes Fahrzeug, Stecken-Lassen des Schlüssels) u.Ä. eintreten. Ebenso wenig gilt sie für vom Mieter und seinen Beifahrern verursachte Beschädigungen oder Verschmutzungen des Fahrzeuginnenraumes (wie z.B. Brandlöcher in den Sitzen u. .) oder die Kosten der Ersatzbeschaffung verlorener Fahrzeugschlüssel oder Fahrzeugpapiere. In all diesen Fällen bleibt sohin – trotz vertraglich vereinbarter Haftungsbeschränkung – die Haftung des Mieters i.S. der obigen Bestimmung hinsichtlich des gesamten Schadens aufrecht.
- Eine derartige vereinbarte Haftungsbeschränkung kann in keinem Fall eine Haftung vom Vermieter für vom Mieter in das Fahrzeug eingebrachte und dort beschädigte oder gestohlene Gegenstände auslösen.
- Wird das Fahrzeug vom Mieter ohne geeignete Beaufsichtigung unzureichend gesichert (unversperrt bzw. mit im Fahrzeug zurückgelassenem Fahrzeugschlüssel) abgestellt oder werden vom Mieter im Fahrzeug Wertgegenstände in einer Weise zurückgelassen, sodass sie von außen sichtbar sind, so gelten Diebstähle bzw. Einbruchsdiebstähle jedenfalls als grob fahrlässig verursacht, sodass eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung in diesem Falle nicht wirksam wird.
- Wurde eine Haftungsbeschränkung vereinbart und liegt der tatsächliche Schaden unter dem vereinbarten Selbstbehalt, so wird lediglich der tatsächliche Schaden dem Mieter angelastet.
- Sind zwischen Übernahme und Rückstellung des Fahrzeuges durch den Mieter mehrere Schäden am Fahrzeug entstanden, für die der Mieter nach den vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, die nicht aus einem einheitlichen Unfallgeschehen herrühren, so hat der Mieter bei vereinbarter Haftungsbeschränkung den vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall zu leisten (die vorstehende Bestimmung über niedrigere Schadenshöhen gilt aber sinngemäß).
- Der Mieter haftet jedenfalls für während der Mietzeit von ihm selbst oder von Personen, für die er im Sinne der vorstehenden Bestimmungen einzustehen hat, begangene Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen, insbesondere Verkehrs- und Ordnungsvorschriften. Der Mieter hält den Vermieter hinsichtlich sämtlicher aufgrund derartiger von ihm zu vertretender Verstöße ergangener Verwaltungsstrafen, Gebühren und sonstiger Kosten (insbesondere allfälliger angemessener Rechtsverfolgungskosten) schad- und klaglos, die Behörden aufgrund solcher Verstöße vom Vermieter als Halter des Fahrzeuges erheben. Der Vermieter wird bei diesbezüglichen Auskunftsersuchen von hierzu berechtigten Behörden die Daten des Mieters an dieselben weitergeben. Als Ausgleich für den Verwaltungsaufwand des Vermieters durch die Bearbeitung von Anfragen, die Behörden zur Ermittlung von während der Mietzeit begangener Ordnungswidrigkeiten und Straftaten an sie richten, erhält der Vermieter vom Mieter für jede Behördenanfrage eine Aufwandspauschale von netto € 10,- zzgl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 2,- ergibt brutto € 12,-. Dem Vermieter ist es unbenommen, einen weitergehenden nachweislichen Schaden geltend zu machen.
- Der Mieter hat für Benutzung von Autobahnen mit einem angemieteten mautpflichtigen Fahrzeug für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Autobahnmaut zu sorgen und hält den Vermieter diesbezüglich schad- und klaglos, sofern das Fahrzeug nicht bereits mit einer entsprechenden Maut- Plakette ausgestattet ist.
- Der Mieter hat bei Fahrten mit dem bzw. bei dem Abstellen des Fahrzeuges alle einschlägigen Vorschriften sowie Rechte Dritter zu beachten. Insbesondere darf das Fahrzeug ohne entsprechende Erlaubnis hierzu berechtigter Personen nicht auf Privatgrund Dritter abgestellt werden. Werden Verletzungen dieser Bestimmung von dritter Seite behauptet, wird der Vermieter auf entsprechende Anfrage hin, Name und Anschrift des Mieters diesem Dritten bekanntgeben, damit derselbe allfällige diesbezügliche Ansprüche direkt gegenüber dem Mieter geltend machen kann. Wird der Vermieter dennoch von dritter Seite wegen Handlungen oder Unterlassungen des Mieters in Anspruch genommen (insbesondere im Wege von Besitzstörungs- oder Unterlassungsklagen), so wird der Vermieter dem Mieter in diesen Verfahren den Streit verkünden, um ihm die Möglichkeit zu geben, die Ansprüche des Dritten abzuwehren. Ergibt sich aus den Verfahren, dass ein schuldhaftes Verhalten des Mieters oder von eingetragenen Lenkern für die er einzustehen hat, vorlag, so hat er den Vermieter hinsichtlich aller Schäden und Nachteile daraus (einschließlich der Verfahrenskosten) schad- und klaglos zu halten.
10. Rückgabe des Fahrzeuges
- Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und kann im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung vom Vermieter verlängert werden, sofern der Mieter die Verlängerung dem Vermieter vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit bekannt gibt und dieser einer Verlängerung zustimmt.
- Der Mieter ist verpflichtet, sofern nicht im Mietvertrag ausdrücklich anders vereinbart wurde, das Fahrzeug am letzten Tag der Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit, zurückzugeben. Das Fahrzeug ist bei der Rückgabe von eigenen Fahrnissen des Mieters oder ihm zuzurechnenden Personen zu räumen und zu reinigen. Der Vermieter haftet nicht für Sachen, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht und dort gestohlen, beschädigt oder bei Rückgabe des Fahrzeuges zurückgelassen werden.
- Der Mieter hat das Fahrzeug in dem Zustand zurückzustellen, wie er es übernommen hat, mit sämtlichen Zubehör und der vollständigen übergeben Ausrüstung. Betankungskosten gehen zu Lasten des Mieters. Sondertarife gelten nur für den angebotenen Zeitraum und bei vereinbarungskonformer Zahlung. Bei vom Mieter zu vertretender Überschreitung des Zeitraumes oder Zahlungsverzug gilt ab dem für die Rückstellung vereinbarten Zeitpunkt der Normaltarif lt. der in den Geschäftslokalen vom Vermieter ausliegenden oder telefonisch beim Vermieter erfragbaren aktuellen Preisliste.
- Stellt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Mietdauer (unter Berücksichtigung von Tag und Uhrzeit) nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des Normaltarifs laut der in den Geschäftslokalen der Vermieters ausliegenden oder telefonisch beim Vermieter erfragbaren aktuellen Preisliste zu verrechnen. Hat der Mieter ursprünglich einen Sondertarif (z.B. Wochenendtarif) gebucht, kann dieses zusätzliche Nutzungsentgelt lt. Preisliste pro Tag bzw. Kilometer auch deutlich höher sein als bei der ursprünglichen Buchung. Bei verspäteter Rückstellung des Fahrzeuges wird dabei pro begonnener 24 Stunden (berechnet ab dem vereinbarten Rückgabe-Zeitpunkt) ein Tagesentgelt verrechnet.
- Im Falle einer – vom Mieter zu vertretenden – verspäteten Rückstellung des Fahrzeuges ohne Zustimmung des Vermieters wirkt ab dem ursprünglich vereinbarten Rückstellungszeitpunkt eine allenfalls vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht mehr.
- Stellt der Mieter das Fahrzeug ohne Anwesenheit des Vermieters zurück, trägt er die Gefahr für das Fahrzeug bis zur tatsächlichen Inbesitznahme durch den Vermieter. Der Mieter hat dem Vermieter alle aus der vereinbarungswidrigen Rückstellung des Fahrzeugs entstehende Schäden bzw. Nachteile zu ersetzen.
- Sofern der Mieter das Fahrzeug nicht in Anwesenheit des Vermieters zurück stellt, wird es vom Vermieter mit dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Überprüfung und Schadensfeststellung in den Besitz rückübernommen.
- Sollte eine Feststellung des Fahrzeugzustandes, insbesondere einer Überprüfung auf zusätzliche bzw. neu aufgetretene Beschädigungen aufgrund der Verschmutzung des zurückgegebenen Fahrzeuges nicht möglich sein, behält sich der Vermieter das Recht vor, das Fahrzeug vor einer Bestätigung der Rücknahme und Kostenabrechnung zu reinigen.
- Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern
- der Mieter mit seinen Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Vermieter in Rückstand gerät,
- Bankeinzüge/-schecks/Kreditkartenabbuchungen in Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis mit dem Vermieter nicht eingelöst werden können,
- sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt bzw. nicht erfüllt werden,
- der Mieter das vermietete Fahrzeug entgegen den Bestimmungen dieses Mietvertrages benutzt.
- Kündigt der Vermieter einen Mietvertrag, ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug samt Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an den Vermieter zurückzustellen. Dies kann vom Vermieter in mündlicher Form erfolgen. Widrigenfalls behält sich der Vermieter das Recht vor, daraus resultierende Kosten oder Umstände aber mindestens netto € 50,- zuzüglich 20 % Umsatzsteuer in Höhe von € 10,- ergibt brutto € 60,- dem Mieter in Rechnung zu stellen.
- Sollte im Falle eines Zahlungsverzuges die nötige Kaution nicht fristgerecht angepasst werden oder gegen eine sonstige Mietbestimmung jeglicher Art verstoßen werden, ist der Vermieter berechtigt, das vermietete Fahrzeug einzuziehen.
11. Einzugsermächtigung des Mieters
11.1. Der Mieter ermächtigt den Vermieter, alle Mietwagenkosten und alle mit dem Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche (einschließlich Schadenersatzansprüche und Selbstbehalte) von der bei Abschluss des Mietvertrages vorgelegten, im Mietvertrag benannten bzw. von der vom Mieter nachträglich vorgelegten oder zusätzlich benannten Kreditkarte abzubuchen oder diese einer Barkaution gegenzurechnen.
12. Datenschutzklausel
- Die persönlichen Daten des Mieters (einschließlich der mieterbezogenen Nutzungs- und Fahrzeugdaten soweit dies zum Zweck der Durchführung des Mietverhältnisses erforderlich ist) werden vom Vermieter zur Durchführung der Vermietung verarbeitet und gespeichert. Der Mieter erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung, dass die im Mietvertrag angeführten persönlichen Daten, vom Vermieter zum Zwecke der elektronischen Übersendung von Informationen und Angeboten, der Feststellung des Mietverhaltens, sowie zur Feststellung der Kundenzufriedenheit verarbeitet werden. Der Mieter stimmt einer Übersendung mittels E-Mail bzw. telefonsicher Kontaktaufnahme ausdrücklich zu. Die Zustimmungen können jederzeit widerrufen werden.
- Name, Anschrift und Anmietungsdaten werden bei begründeten behördlichen Anfragen an die jeweilige Behörde, bei behaupteter Verletzung der Rechte Dritter (z.B. bei Besitzstörung) an diesen Dritten übermittelt.
13. Allgemeine Bestimmungen
- Dieser Vertrag unterliegt Österreichischem Recht unter Ausschluss seiner internationalen Verweisungsnormen. Die Verpflichtung des Mieters, bei Auslandsfahrten das jeweils lokal gültige Recht einzuhalten, bleibt davon unberührt.
- Sämtliche Rechte und Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten und zulasten des berechtigten Fahrers.
- Mehrere Mieter haften für Forderungen vom Vermieter aus diesem Vertragsverhältnis zur ungeteilten Hand (d.h.: jeder haftet bis zur vollen Höhe der Forderung). Gleiches gilt für den Mieter einerseits und alle Personen, denen der Mieter das Fahrzeug (eingetragener Zusatzfahrer) zur Nutzung überlässt, andererseits.
- Sofern in diesen Bedingungen personenbezogene Ausdrücke verwendet werden, gelten sie für Männer und Frauen in gleicher Weise.
- Sollte eine Bestimmung des Mietvertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
14. Gerichtsstand, Schriftform
- Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht bzw. treten mit Unterfertigung des Vertrages außer Kraft. Änderungen, auch dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform. Dies gilt jedoch nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes.
- 14.2. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Rohrbach sachlich zuständige Gericht. Ist der Mieter Verbraucher i.S. des Konsumentenschutzgesetzes, ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Mieters zuständige Gericht. Der Mieter kann Klagen gegen den Vermieter aber auch an dem zuvor genannten Gericht einbringen.
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Regeln und Zuständigkeiten
Um eine gute Erfahrung für alle zu gewährleisten, ist es wichtig, dass der/die Vermieter/in und der/die Mieter/in unsere Regeln für die private Autovermietung befolgen.
Das Auto abholen
Die Person, die das Fahrzeug gebucht hat, muss es an der in der Buchungsbestätigung angegebenen Adresse abholen. Ein/e zusätzliche/r Fahrer:in, der/die der Buchung hinzugefügt wurde, kann das Auto nicht ohne die Anwesenheit des/der Hauptmieters/Hauptmieterin abholen. Der/die Fahrzeughalter:in muss die Identität und die Führerscheinnummer des/der Mieters/Mieterin und des/der Zusatzfahrers/Zusatzfahrerin (falls zutreffend) bestätigen. Der/die Fahrzeughalter:in sollte daran denken, die Zulassungsbescheinigung (Teil 2) vor Beginn der Miete zu entfernen.
Mietvertrag
Der Mietvertrag muss bei der Abholung und Rückgabe des Fahrzeugs ausgefüllt werden. Der Mietvertrag dient dazu, die Identität des/der Mieters/Mieterin und des/der Zusatzfahrers/Zusatzfahrerin zu überprüfen und den Zustand des Fahrzeugs, Vorschäden, Kraftstoffstand und gefahrene Kilometer zu dokumentieren.
Informationen zum Auto
Unterlagenmappe zu wichtigen Informationen und Anweisungen, falls während der Miete etwas passiert. Der/Die Autobesitzer:in kann auch wissenswerte Informationen über das Auto bereitstellen, wie z. B. Tipps zur Funktionsweise des Fahrzeugs, die dem/der Mieter:in während der gesamten Mietdauer (Fahrzeugmappe).
Mieter/in
Wenn der/die Mieter:in aus irgendeinem Grund nicht fahrtüchtig ist, nicht das erforderliche Alter oder den erforderlichen Führerschein besitzt oder nicht die Person ist, die das Fahrzeug abholt, darf der/die Vermieter:in das Fahrzeug nicht an den/die Mieter:in übergeben und muss sich unverzüglich mit dem Vermieter in Verbindung setzen.
Rauchen und Tiere
Rauchen ist im Auto während der Miete nicht erlaubt. Tiere sind nur nach Vereinbarung mit dem/der Vermieter/in erlaubt.
Stornierungen
Stornogebühren können auftreten, wenn ein/e Vermieter/in oder ein/e Mieter/in eine bestätigte Buchung storniert. Die Gebühr hängt davon ab, wie nahe die Stornierung am Miet-Beginn ist.
Zustand des Autos
Wenn das Auto nicht der Beschreibung auf gomore.at entspricht, kann der/die Mieter/in die Miete stornieren. Das Auto sollte in demselben gereinigten Zustand zurückgegeben werden, in dem du es erhalten hast. Wenn das Auto in einem schlechteren Zustand zurückgegeben wird, als du es erhalten hast, hat der Vermieter das Recht, dem/der Mieter/in eine Gebühr für die Autowäsche zu berechnen, wie in unseren Mietbestimmungen beschrieben.
Das Auto zurückbringen
Überprüfe beim Ausfüllen des Mietvertrags während der Fahrzeugrückgabe, ob das Fahrzeug in demselben Zustand zurückgegeben wird, in dem es übernommen wurde. Wenn das Auto beschädigt ist, sollte dies im Mietvertrag vermerkt werden.
Kilometerstand und Treibstoff
Inbegriffene Kilometer sind in der Mietbuchung und der Buchungsbestätigung sichtbar, die per E-Mail versendet wurde. Der Kilometer- und Füllstand des Autos müssen im Mietvertrag festgehalten werden. Der/die Mieter/in ist verantwortlich dafür, das Auto mit dem korrekten Treibstoff zu tanken. Das Auto muss mit demselben Füllstand zurückgebracht werden wie bei der Abholung. Bei der Verwendung des Mietvertrags werden bei fehlendem Treibstoff oder überschrittenen Kilometern automatisch zusätzliche Kosten von der Zahlungskarte des/der Mieters/in abgebucht.
Defekte & Schäden
Wenn während der Miete ein Problem mit dem Auto auftritt, muss der/die Mieter/in das Auto anhalten und die Pannenhilfe kontaktieren. Wenn das Auto während der Miete beschädigt wird, sollte der/die Mieter/in so detailliert wie möglich festhalten, wie es dazu kam, da dies für eventuelle Versicherungsansprüche nötig ist.
Geldstrafen
Geldstrafen für Falschparken, Geschwindigkeitsüberschreitungen, Maut und andere Strafen, die während des Mietzeitraums anfallen, müssen von dem/der Mieter:in bezahlt werden.